Satzung

§ 1 Name, Sitz

Die „Carl-Schmitt-Gesellschaft e.V.“ hat ihren Sitz in Berlin mit der Geschäftsstelle „Carl-Schmitt-Gesellschaft e.V.“, c/o Duncker & Humblot, Carl-Heinrich-Becker Weg 9, 12165 Berlin. Eintragung im Vereinsregister Berlin-Charlottenburg unter dem AZ „VR 35506 B“.

§ 2 Zweck der Gesellschaft

  1. Die Gesellschaft will die Beschäftigung mit Leben und Werk Carl Schmitts ideell und materiell fördern unter besonderer Berücksichtigung seiner Herkunft, seines Lebens und Arbeitens in seiner Heimatstadt Plettenberg.
  2. Zum Satzungszweck gehören insbesondere
    • die Förderung von vorrangig wissenschaftlichen Arbeiten, die sich mit den unveröffentlichten Werken, Lebenszeugnissen (z.B. Briefwechsel, Tagebüchern) und anderen Dokumenten von Carl Schmitt befassen
    • die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Veranstaltungen und Ausstellungen, die sich vorrangig mit der Wahrung, Sicherung und Betreuung des wissenschaftlichen und persönlichen Nachlasses sowie der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit Werk und Lebenszeugnissen Carl Schmitts befassen
    • Unterstützung der Arbeiten an Periodika, die sich vorrangig mit Werk und Lebenszeugnissen von Carl Schmitt befassen
    • die Zusammenarbeit mit Institutionen, die dem Namen und Werk Carl Schmitts verpflichtet sind
    • die Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Ziele der Gesellschaft
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • Bereitstellen von Sachmitteln für die Durchführung von Projekten
    • Übernahme von Druckkosten
    • Übernahme von Kosten für Vorträge, Jahresveranstaltung sowieder Arbeit der Gremien der Gesellschaft

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
  2. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
  3. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Die Gesellschaft begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

§ 4 Mitglieder

  1. Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele der Gesellschaft zu fördern und/oder zu unterstützen.
  2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Juristische Personen müssen ihre gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten angeben, die die Mitgliedsrechte wahrnehmen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung der Gesellschaft an.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch
    • Tod
    • Löschung der juristischen Person im Register
    • Austritt, der zum Ende des laufenden Geschäftsjahrs mit dreimonatiger Kündigungsfrist möglich ist und schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist
    • Ausschluss, über den bei Vorliegen wichtiger Gründe der Vorstand zu beschließen hat. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Beschwerde erhoben werden, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Ein Mitglied kann ohne weitere Begründung ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung den Jahresbeitrag nicht entrichtet hat.
  4. Die Mitglieder der Gesellschaft werden zu allen öffentlichen Veranstaltungen der Gesellschaft eingeladen.

§ 5 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können hervorragende Förderer, die nicht Gesellschaftsmitglieder sein müssen, ernannt werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mittel zur Finanzierung der Gesellschaftszwecke werden durch einmalige Förderbeiträge, durch jährliche Mitgliedsbeiträge sowie durch freiwillige Zuwendungen aufgebracht.
  2. Die Höhe der jährlichen Beiträge für persönliche und für korporative Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands für die kommenden drei Geschäftsjahre beschlossen.

§ 7 Organe des Gesellschaft

  1. Die Organe sind

    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
    c) der erweiterte Vorstand
    d) der wissenschaftliche Beirat

  2. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen und nimmt den Bericht des Vorstands entgegen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf schriftliches Verlangen von mindestens dreißig Prozent der Mitglieder oder des Vorstands einzuberufen.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Mitteilung von Tagungsort und -zeit sowie Bekanntgabe der Tagungsordnung spätestens einem Monat vor dem Tagungszeitpunkt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist besonders zuständig für
    a) Wahl des Vorstands
    b) Entgegennahme des Jahresberichts durch den Vorstand
    c) Entgegennahme des Entwurfs des Finanzplans für das kommende Geschäftsjahr
    d) Abnahme der Jahresrechnung und Bericht der Rechnungsprüfer
    e) Erteilung der Entlastung des Vorstands
    f) Wahl der Rechnungsprüfer
    g) Festlegung des Jahresmindestbeitrags
    h) Wahl der Ehrenmitglieder
    i)  Änderung der Satzung

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Schatzmeister
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus nicht mehr als fünf Mitgliedern.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Ein gewähltes Mitglied bleibt bis zum Amtsantritt des Nachfolgers im Amt.
  4. Vorstandsmitglieder im Sinne § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende jeweils allein.
  5. Dem Vorstand obliegt die Gesellschaftsleitung, Durchführung der Beschlüsse und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens.
  6. Die Gesellschaft wird durch ihren Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Erklärungen, durch die die Gesellschaft verpflichtet wird, bedürfen der Schriftform.
  7. Dem Vorstand gemeinsam mit dem erweiterten Vorstand obliegt die Entscheidung über die Verwendung der Gesellschaftsmittel. Er wird vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einberufen. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds ist binnen drei Wochen nach Zugang des Antrags eine Sitzung anzuberaumen.

§ 10 Wissenschaftlicher Beirat

  1. Der wissenschaftliche Beirat berät den Verlag Duncker & Humblot im Zusammenhang mit der Erreichung des Gesellschaftszwecks in allen verlegerischen Angelegenheiten, die die Veröffentlichung von Werken Carl Schmitts betreffen. Der Verlag wird die Vorschläge des wissenschaftlichen Beirats berücksichtigen, sofern nicht wirtschaftliche Gründe dagegen stehen. Die endgültige Entscheidung über eine Veröffentlichung der Vorschläge des wissenschaftlichen Beirats liegt beim Verlag.
  2. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus einem Vorsitzenden und nicht mehr als vier Mitgliedern.
  3. Auf Vorschlag des Vorstands der Gesellschaft werden der Vorsitzende und die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats von der Mitgliederversammlung gewählt.
  4. Der Vorsitzende und die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats müssen Mitglieder der Gesellschaft sein.
  5. Die Amtszeit der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich.
  6. Der wissenschaftliche Beirat trifft sich mindestens einmal im Kalenderjahr zu einer Besprechung.

§ 11 Rechnungsprüfung

  1. Der Schatzmeister hat jährlich einmal einen schriftlichen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten und einen Finanzplan für das laufende, ggfls. auch für das kommende Geschäftsjahr vorzulegen.
  2. Die Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und nicht Mitglieder der Gesellschaft sein müssen, haben den Jahresabschluss zu prüfen und ihre Festlegungen in einem Bericht niederzulegen, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung fertigzustellen ist. Sie werden auf drei Jahre gewählt.

§ 12 Verfahrensvorschriften, Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft

  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Bei Nichtbeschlussfähigkeit kann unmittelbar im Anschluss an die Feststellung der Nichtbeschlussfähigkeit eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, für die das Mindestquorum nicht gilt. Hierauf ist bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Änderungen in der Höhe der Mitgliedsbeiträge bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  2. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand fassen ihre Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstands und des erweiterten Vorstands im schriftlichen Verfahren mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gefasst werden.
  3. Stimmenübertragung ist möglich durch schriftliche Bevollmächtigung eines anderen Mitglieds. Ein so vertretenes Mitglied gilt als anwesend.
  4. Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstands werden Protokolle angefertigt. Die Protokolle werden vom Vorsitzenden des Vorstands, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands unterzeichnet.
  5. Bei Auflösung der Gesellschaft, der auf einer eigens zu diesem Zeck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen dem Heimatkreis Plettenberg e.V. zugewiesen, der es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zweckenzu verwenden hat.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Gerichtsstand

Gerichtsstand der Gesellschaft ist Berlin.

§ 15 Übergangsregelungen

  1. Der erste Vorstand besteht aus

    a.) dem Vorsitzenden
    b.) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c.) dem Schatzmeister

  2. Er amtiert für die Dauer von längstens einem Jahr.
  3. Der erste Vorstand nimmt auch die Aufgabe des erweiterten Vorstands wahr.
  4. Rechtzeitig vor Ablauf der Amtsdauer des ersten Vorstands werden Wahlen zumVorstand und zum erweiterten Vorstand durchgeführt. Mit der Wahl des Vorstands und des erweiterten Vorstands endet die Amtszeit des ersten Vorstands.

§ 16 Schlussbestimmung

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 13. Dezember 2006 errichtet.